In Bezug auf den gewählten Asperationsfaktor ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die praxisübliche Asperation von lediglich 50 % bei zeitlich und sachlich eng verknüpften Delikten aus zwei Gründen nicht gerechtfertigt ist. Einerseits fasste der Beschuldigte – trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs – für die jeweiligen Delikte einen voneinander unabhängigen Tatentschluss und andererseits ist angesichts dessen, dass die Einsatzstrafe wesentlich geringer ausfällt als die zu asperierende Strafe, ein Grossteil der zu asperierenden Strafe anzurechnen, da der Be-