Eine Strafreduktion rechtfertigt sich daher auch unter diesem Titel nicht. Weitere äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten sind keine ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden ist somit insgesamt als neutral zu beurteilen. 21.3 Fazit Ausgehend von einem leichten Tatverschulden erscheint der Kammer für die Schändung durch anale Penetration eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten gerechtfertigt. Diese Freiheitsstrafe ist mit 2/3, ausmachend 16 Monate, an die Einsatzstrafe zu asperieren. Die Gesamtstrafe beträgt somit 34 Monate.