Zur Frage betreffend Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten kann auf die vorangehenden Ausführungen zum subjektiven Tatverschulden bezüglich des Tatbestands der Schändung verwiesen werden. Der Beschuldigte war folglich im Tatzeitpunkt nicht in einer für die Strafzumessung relevanten Weise in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Er war somit im Stande, das Ausmass seiner Taten adäquat beurteilen und seine Handlungen steuern zu können. Eine Strafreduktion rechtfertigt sich daher auch unter diesem Titel nicht.