Die Handlung diente der Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse, welche er in egoistischer Weise über die Bedürfnisse der Privatklägerin stellte. Sowohl der direkte Vorsatz als auch der Beweggrund der Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse sind jedoch tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten. Eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. Zur Frage betreffend Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten kann auf die vorangehenden Ausführungen zum subjektiven Tatverschulden bezüglich des Tatbestands der Schändung verwiesen werden.