191 StGB immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Der Unrechtsgehalt wiegt insgesamt deutlich schwerer als für die später erfolgte Vaginalpenetration. Die Kammer erachtet dem objektiven Verschulden des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. 21.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Die Handlung diente der Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse, welche er in egoistischer Weise über die Bedürfnisse der Privatklägerin stellte.