48 hohe Intensität der Missbrauchshandlung vorliegt. Ebenfalls erschwerend zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass der Beschuldigte die anale Penetration ungeschützt vornahm. Verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass die vorgenommene Handlung nur wenige Sekunden andauerte. Insgesamt liegt damit klar kein Bagatellfall mehr vor, auch wenn innerhalb des weiten Strafrahmens von Art. 191 StGB immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist.