Erschwerend kommt hinzu, dass sie ihm vorgängig klar und deutlich kommuniziert hatte, dass sie überhaupt keinen Analverkehr wolle und er die Situation aufgrund der sich ihm bietenden Möglichkeit durch die «Doggy-Style» Position massiv und schamlos ausnutzte. Darüber hinaus wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte eine beischlafsähnliche Handlung vornahm, womit eine