Hinsichtlich der Art der Ausführung ist festzustellen, dass es seitens des Beschuldigten zwar keinen exzessiven Gewalteinsatz gab, er aber doch Gewalt anwendete, indem er seinen Penis richtiggehend in den Körper der Privatklägerin hineinrammte, was bei der Privatklägerin zu grossen Schmerzen und körperlichen Verletzungen führte. Erschwerend kommt hinzu, dass sie ihm vorgängig klar und deutlich kommuniziert hatte, dass sie überhaupt keinen Analverkehr wolle und er die Situation aufgrund der sich ihm bietenden Möglichkeit durch die «Doggy-Style» Position massiv und schamlos ausnutzte.