Das Ausmass der Verletzung des vorgenannten Rechtsguts ist damit als bedeutend zu qualifizieren. Hinsichtlich der Art der Ausführung ist festzustellen, dass es seitens des Beschuldigten zwar keinen exzessiven Gewalteinsatz gab, er aber doch Gewalt anwendete, indem er seinen Penis richtiggehend in den Körper der Privatklägerin hineinrammte, was bei der Privatklägerin zu grossen Schmerzen und körperlichen Verletzungen führte.