Eine Strafreduktion unter diesem Titel rechtfertigt sich somit nicht. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, welche den Beschuldigten in seiner Freiheit, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, eingeschränkt hätten. Das subjektive Tatverschulden ist somit insgesamt neutral zu beurteilen. 47 20.3 Fazit Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt damit insgesamt leicht. Dafür ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Einsatzstrafe angemessen.