Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum regelmässig Cannabis und Alkohol konsumierte, vermag ebenfalls keine Minderung zu bewirken. Täter und Opfer rauchten an diesem Abend zusammen einen Joint, welcher gemäss der Privatklägerin nicht besonders stark gewesen sei. Dass der Beschuldigte an jenem Abend alkoholisiert gewesen sein soll, machte niemand geltend. Er war somit im Stande, das Ausmass seiner Taten adäquat beurteilen und seine Handlungen steuern zu können. Eine Strafreduktion unter diesem Titel rechtfertigt sich somit nicht.