Es wurde aufgezeigt, dass diese nicht etwa auf sein Krankheitsbild zurückzuführen sind, sondern bewusste Schutzbehauptungen darstellen. In Gesamtheit betrachtet, ergeben sich sowohl aus den Gutachten, den eigenen Angaben des Beschuldigten und seiner Mutter sowie aus seinem Verhalten im Tatzeitpunkt und während des Strafverfahrens keinerlei Hinweise darauf, dass eine für die Strafzumessung relevante Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt, ebenso wenig wie gänzliche Schuldunfähigkeit. Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum regelmässig Cannabis und Alkohol konsumierte, vermag ebenfalls keine Minderung zu bewirken.