Weiter war sich der Beschuldigte zu jedem Zeitpunkt bewusst, dass die Privatklägerin auf ein Kondom bestand. Schliesslich gab er seit Beginn des Strafverfahrens an, dass das Abstreifen des Kondoms ein Fehler gewesen sei. Auf die höchst widersprüchlichen Erstaussagen des Beschuldigten wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Es wurde aufgezeigt, dass diese nicht etwa auf sein Krankheitsbild zurückzuführen sind, sondern bewusste Schutzbehauptungen darstellen.