Sodann ergeben sich sowohl aus seinem Tat- als auch Aussageverhalten (insb. anlässlich der Erstaussage) keine konkreten Hinweise darauf, dass seine Ein- sichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt in relevanter Weise eingeschränkt gewesen wäre. Denn der Beschuldigte war durchaus dazu im Stande, die von der Privatklägerin zu Beginn gesetzten Grenzen (kein Analverkehr, kein Geschlechtsverkehr ohne Kondom) zu verstehen, liess er doch sofort vom Anfassen ihres Anus ab, als sie ihm zu verstehen gab, dass sie das nicht möchte. Weiter war sich der Beschuldigte zu jedem Zeitpunkt bewusst, dass die Privatklägerin auf ein Kondom bestand.