Inwiefern der Gutachter im Ergänzungsgutachten die Vorphase der Schizophrenie nicht genügend berücksichtigt haben sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Schliesslich decken sich die aus den Gutachten gewonnenen Erkenntnisse auch mit den Angaben des Beschuldigten und dessen Mutter, wonach früheste Psychoseanzeichen erst im Frühjahr 2021 und somit Monate nach der Tat in Erscheinung traten (pag. 755 Z. 3 ff. und 784). Sodann ergeben sich sowohl aus seinem Tat- als auch Aussageverhalten (insb. anlässlich der Erstaussage) keine konkreten Hinweise darauf, dass seine Ein- sichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt in relevanter Weise eingeschränkt gewesen wäre.