Es gebe nicht genügend Hinweise für eine erhebliche oder gar höhere Beeinträchtigung seiner psychischen Funktionen, welche seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufzuheben oder erheblich zu beeinträchtigen vermöchten (pag. 430 f.). Dem Hauptgutachten ist zu entnehmen, dass die Symptomatik des Vergiftungswahns beim Beschuldigten erstmals im Herbst 2020, mithin Monate nach der vorliegend zu beurteilenden Tat auftrat (pag. 362). Inwiefern der Gutachter im Ergänzungsgutachten die Vorphase der Schizophrenie nicht genügend berücksichtigt haben sollte, erschliesst sich der Kammer nicht.