46 das offenbar bereits seit Jahren etwas eingeschränkte psychosoziale Funktionsniveau hinausgehen würde. Es sei auch angesichts der über viele Jahre bestehenden kognitiven Defizite nicht von einer vergleichbaren Beeinträchtigung wie zu späteren Tatzeiträumen auszugehen. Es gebe nicht genügend Hinweise für eine erhebliche oder gar höhere Beeinträchtigung seiner psychischen Funktionen, welche seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufzuheben oder erheblich zu beeinträchtigen vermöchten (pag.