Der Beschuldigte befand sich gemäss Ergänzungsgutachten im Tatzeitpunkt bereits in der Prodromalphase der später sich manifestierten schizophrenen Grunderkrankung (pag. 427). Der Gutachter führt aus, dass der Beschuldigte für diese Zeiträume an Symptomen Anspannung, Unruhe und Schlafstörungen genannt habe, die er mit Cannabis und Alkohol zu vermindern versucht habe. Aus der vorhandenen Datenlage lasse sich jedoch nicht eine zusätzliche Verminderung des psychosozialen Funktionsniveaus ableiten, die über