760). Wie bereits erwähnt, liegen der Kammer zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit insbesondere das Hauptgutachten vom 6. Dezember 2021 (pag. 290 ff.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 3. Februar 2021 (recte: 2022, pag. 402 ff.) über den Beschuldigten vor. Vorab ist festzuhalten, dass die Kammer vollumfänglich auf die beiden Gutachten abstellt. Der Beschuldigte befand sich gemäss Ergänzungsgutachten im Tatzeitpunkt bereits in der Prodromalphase der später sich manifestierten schizophrenen Grunderkrankung (pag.