Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es liege der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einsichts- und steuerungsunfähig gewesen sein könnte, oder er zumindest vermindert schuldunfähig gewesen sei. Schliesslich sei man bezüglich des späteren Vorfalls vom 5. Juni 2021 zu diesem Schluss gekommen und es sei zu bedenken, dass die diagnostizierte Krankheit sich über Jahre hinweg schleichend entwickle.