Er handelte vorliegend soweit ersichtlich lediglich aus egoistischen Beweggründen. Obwohl er die Privatklägerin bereits zweimal vaginal und einmal anal bis zum Orgasmus penetriert hatte, wollte er sich noch einmal sexuelle Befriedigung verschaffen, ohne Berücksichtigung der Bedürfnisse der Privatklägerin. Eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es liege der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einsichts- und steuerungsunfähig gewesen sein könnte, oder er zumindest vermindert schuldunfähig gewesen sei.