Die Verwerflichkeit des Handelns fällt somit nicht massgeblich ins Gewicht. Beim vorliegenden leichten objektiven Tatverschulden erachtet die Kammer eine Strafe von 18 Monaten (6 Monate über der Mindeststrafe und 8.5 Jahre unter der Höchststrafe) als angemessen. 20.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensneutral ist. Er handelte vorliegend soweit ersichtlich lediglich aus egoistischen Beweggründen.