Nicht zu vergessen ist, dass er letztendlich ungeschützt in die Privatklägerin eindrang und sie so zusätzlich der Gefahr einer Übertragung von Geschlechtskrankheiten aussetzte. Die Vaginalpenetration dauerte allerdings nicht sehr lange und der Beschuldigte ging dabei auch nicht rücksichtslos oder brutal vor. Es wurde zudem auch nicht behauptet, er sei dabei zum Orgasmus gekommen. Ohne die Tathandlung des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, sind immer noch weitaus schlimmere Vergewaltigungen denkbar. Die Verwerflichkeit des Handelns fällt somit nicht massgeblich ins Gewicht.