45 griffs, nämlich den Fassungsverlust, das Weinen und die allgemeine Abwehrhaltung der Privatklägerin klar erkennen. Dennoch bedrängte er sie im Nachgang zu vorgängig wortreichen Entschuldigungen erneut und liess auch dann nicht von ihr ab, als sie sich abwendete und ihm verbal zu verstehen gab, dass sie keine sexuell motivierten Berührungen mehr wollte. Nicht zu vergessen ist, dass er letztendlich ungeschützt in die Privatklägerin eindrang und sie so zusätzlich der Gefahr einer Übertragung von Geschlechtskrankheiten aussetzte.