746 Z. 11 ff.). Die psychischen Auswirkungen des Vorfalls auf das Opfer sind damit als durchaus schwerwiegend zu bezeichnen, wobei an dieser Stelle insofern eine Relativierung angebracht ist, als die Auswirkungen wohl zu einem wesentlichen Teil (auch) der Analpenetration zuzuschreiben sind. Im Übrigen wurde das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung durchschnittlich schwer verletzt. Insgesamt ist betreffend den Erfolgsunwert innerhalb des weiten Strafrahmens somit (noch) von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Verwerflichkeit des Handelns entspricht dem Handlungsunwert.