20. Einsatzstrafe für die Vergewaltigung (vaginale Penetration) 20.1 Objektives Tatverschulden Der Straftatbestand der Vergewaltigung schützt die sexuelle Freiheit von Personen weiblichen Geschlechts allgemein und in gleicher Weise (MAIER, a.a.O., N 1 zu Art. 190). Zu berücksichtigen sind an dieser Stelle für die Strafzumessung indes auch die Auswirkungen auf das Opfer. Körperlich trug die Privatklägerin aus dem Übergriff keine – auch keine geringen – Verletzungen davon.