44 ständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (ACKERMANN, a.a.O., N 116 zu Art. 49 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Entsprechend ist aufgrund der abstrakten Strafdrohung von der Vergewaltigung als schwerstes Delikt auszugehen. Der Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rahmens ist eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend um die Strafe für die Schändung angemessen zu erhöhen ist.