Vorliegend kommt in Anbetracht der nachfolgend konkret zu begründenden Strafhöhe eine Geldstrafe somit bereits schon wegen der klaren Überschreitung von 180 Strafeinheiten nicht in Frage. Es resultieren für beide Delikte Freiheitsstrafen, so dass in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. In Bezug auf die zu bildenden Gesamtstrafen ist zur Bestimmung der Einsatzstrafe in der Strafartengruppe die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304).