Dies kann allerdings nur Vorfälle im absoluten Bagatellbereich betreffen. Kommt es im Rahmen einer Schändung bzw. einer sexuellen Nötigung zum Vollzug des Beischlafs oder wird am Opfer eine beischlafsähnliche Handlung vorgenommen, so ist eine Strafe analog zu Art. 190 StGB von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe auszusprechen (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N 8 zu Art. 191; MAIER, a.a.O., N 51 zu Art. 189). Vorliegend kommt in Anbetracht der nachfolgend konkret zu begründenden Strafhöhe eine Geldstrafe somit bereits schon wegen der klaren Überschreitung von 180 Strafeinheiten nicht in Frage.