19. Strafrahmen und Strafart 19.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte ist wegen folgenden Schuldsprüchen zu bestrafen: - Vergewaltigung, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB) - Schändung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 191 StGB) 19.2 Strafart und Strafrahmen Für die Vergewaltigung kommt von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Für die Schändung wäre theoretisch neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe möglich. Dies kann allerdings nur Vorfälle im absoluten Bagatellbereich betreffen.