Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Ist die Einsatzstrafe wesentlich geringer als die zweite, zu asperierende Strafe, muss ein verhältnismässig grösserer Teil derselben angerechnet werden (MATHYS, Leitfaden der Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 507; ACKERMANN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 122a zu Art. 49).