16. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Tat fand nach dem 1. Januar 2018 statt, so dass ohne Weiteres neues Recht zur Anwendung kommt. Die vorliegend relevanten Bestimmungen sind nicht vom Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (Inkrafttreten am 1. Juli 2023) betroffen. Es ist somit geltendes Recht anzuwenden.