15. Fazit rechtliche Subsumtion Der Beschuldigte hat sich durch Analverkehr z.N. der Privatklägerin der Schändung nach Art. 191 StGB und durch Vaginalverkehr z.N. der Privatklägerin der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 42 IV. Strafzumessung