Der Beschuldigte ging dabei wissentlich und willentlich vor. Er wusste, dass die Privatklägerin keine sexuellen Kontakte mehr wünschte, schon gar nicht Vaginalverkehr (und erst recht nicht ohne Kondom). Er handelte direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbestandsmässig. Es sind keine Rechtfertigungsgründe und Schuldausschlussgründe ersichtlich (vgl. hierzu E. 13.2 hiervor und E. 21.2 hiernach). 14.2 Fazit Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.