darauf vertraute, dass er ihre Grenzen respektieren würde, sich ihm somit soweit den eigentlich geplanten Vaginalverkehr betreffend ganz hingab. Auch war sie dort noch nicht in einem Schockzustand, sondern ganz einfach unwissend und letztendlich vom Vorgehen des Beschuldigten komplett überrumpelt und insgesamt wehrlos. Dies erklärt auch, weshalb dort im Unterscheid zu hier noch nicht von einem Überwinden eines effektiven Widerstands (statt nur eines hypothetisch denkbaren) der Privatklägerin durch den Beschuldigten die Rede sein konnte.