Sie war somit vom Beschuldigten in gewissem Sinne mit der vorausgehenden Analpenetration vorläufig zu einem echten, physischen Widerstand unfähig gemacht worden, weshalb es für den Beschuldigten ein Leichtes war, den von der Privatklägerin durch verbale Äusserungen und körperliches Wegrutschen aufgebauten Widerstand zu überwinden und sie so zur Erduldung der sexuellen Handlungen zu nötigen. Der Unterschied zur Situation bei der zuvor erlebten, entgleisten Analpenetration liegt darin, dass die Privatklägerin dort mit ihm noch sexuell unbeschwert war und