Der Beschuldigte hatte sich über das klare und mehrfache «Nein» und die Abwehrhaltung der Privatklägerin, soweit über ein nichtsexuelles Streicheln im Sinne eines Trostspendens hinausgehend, hinweggesetzt und sich der Privatklägerin im klaren Wissen um ihren Schockzustand und ihre verletzliche Position nackt im Bett zwischen ihm und der Wand eingeklemmt trotzdem körperlich aufgezwungen. Er hatte dabei zwar keine spezielle Gewalt angewendet oder sie festgehalten, was er aber auch nicht musste, da sie sich in ihrer fragilen Situation auch gar nicht im Stande sah, sich vehementer zur Wehr zu setzen, und noch immer unter den traumatischen Eindrücken der kurz zuvor vom Beschuldigten