Gleiches muss auch hier gelten. Der Beschuldigte hatte sich über das klare und mehrfache «Nein» und die Abwehrhaltung der Privatklägerin, soweit über ein nichtsexuelles Streicheln im Sinne eines Trostspendens hinausgehend, hinweggesetzt und sich der Privatklägerin im klaren Wissen um ihren Schockzustand und ihre verletzliche Position nackt im Bett zwischen ihm und der Wand eingeklemmt trotzdem körperlich aufgezwungen.