Daran ändert – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nichts, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal Geschlechtsverkehr hatte. Aufgrund der mehrfachen verbalen Äusserungen der Privatklägerin («nein» bzw. «no» oder «stop it») musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er gegen den Willen der Privatklägerin handelte. Er wollte den sexuellen Kontakt mit ihr und setzte sich dabei über ihren unzweideutig geäusserten Willen hinweg. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Damit ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.