Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten auf die Willensbildung der Privatklägerin eingewirkt hat. Die hierfür erforderliche – vor dem geschilderten Hintergrund erklärbar – vergleichsweise geringe, aber immerhin bestimmte Vorgehensweise des Beschuldigten, stellt eine gewaltsame Nötigung dar. Durch das entsprechende Verhalten des Beschuldigten war es ihm überhaupt erst möglich, die sexuellen Handlungen gegen den vorab unzweideutig geäusserten Willen der Privatklägerin zu vollziehen.