Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 189 Abs. 1 aStGB ist eben gerade nicht erforderlich, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird. Das Erstere ist dem Opfer nicht zuzumuten und Letzteres stimmt oft nicht mit den Tatabläufen überein. Viele Opfer geben nach dem ersten Angriff des Täters den Widerstand auf, sammeln dann aber wieder ihre Kräfte und versuchen anschliessend erneut, sich zur Wehr zu setzen (MAIER, a.a.O. N. 22 zu Art. 189, vgl. auch Urteil des BGer 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.1 f.).