40 Diese Ausgangslage ist vergleichbar, ausser dass es dort um eine Analpenetration und infolgedessen um die Prüfung einer sexuellen Nötigung ging. Die Kammer hat im dortigen Fall wie folgt subsumiert (E. 14): Obwohl sich die Privatklägerin körperlich nicht zur Wehr gesetzt hat, brachte sie ihren Willen dennoch klar und unzweideutig verbal zum Ausdruck und sagte dem Beschuldigten bereits nach den ersten Berührungen, er solle aufhören. Sie sagte mehrere Male «nein» bzw. «no» oder «stop it».