sen. So habe sich die Privatklägerin alleine und nackt zuhause in ihrem Bett befunden, in einer vermeintlich sicheren Umgebung. Dem dominant auftretenden Beschuldigten sei sie zweifelsohne körperlich unterlegen gewesen und dieser habe sich auch über den von ihr geäusserten Willen ohne Weiteres hinweggesetzt bzw. habe seine sexuellen Handlungen weiter intensiviert (vom vergleichsweise harmlosen Berühren der Brüste bis hin zur analen Penetration). Im Ergebnis bejahte sie die sexuelle Nötigung (SK 19 269 vom 22. Februar 2021 E. 11.4 und 14).