Die Strafkammer kam zum Schluss, dass sich der Beschuldigte trotz den bestimmten Aufforderungen, entsprechende Handlungen zu unterlassen, über den für ihn erkennbaren verbalen Widerstand der Privatklägerin hinweggesetzt hatte, in dem er einen Finger in ihre Vagina einführte, bevor er dann – die Privatklägerin weiterhin umfassend – seinen Penis an ihr gerieben und anal in sie eingedrungen sei. Dass die Privatklägerin in eine Art Schockzustand verfallen sei und sich für einen kurzen Moment auch verbal nicht mehr widersetzt habe, sei angesichts der für sie schwierigen Situation nachvollziehbar gewesen.