Daraufhin vermochte sich die Privatklägerin aus ihrer Schockstarre und vom Beschuldigten zu lösen, sprang auf und forderte ihn auf, ihr Zimmer zu verlassen, was der Beschuldigte auch tat, ohne zuvor zu einem Samenerguss gekommen zu sein. Die Strafkammer kam zum Schluss, dass sich der Beschuldigte trotz den bestimmten Aufforderungen, entsprechende Handlungen zu unterlassen, über den für ihn erkennbaren verbalen Widerstand der Privatklägerin hinweggesetzt hatte, in dem er einen Finger in ihre Vagina einführte, bevor er dann – die Privatklägerin weiterhin umfassend – seinen Penis an ihr gerieben und anal in sie eingedrungen sei.