Die Privatklägerin befand sich daraufhin in einer Art Schockstarre, setzte sich körperlich nicht zur Wehr und äusserte sich auch verbal nicht weiter. Der Beschuldigte begann – nach wie vor hinter der Privatklägerin liegend und sie umfassend – seinen Penis an ihr zu reiben, worauf er einmal anal in die Privatklägerin eindrang und ein- bis zweimal zustiess. Daraufhin vermochte sich die Privatklägerin aus ihrer Schockstarre und vom Beschuldigten zu lösen, sprang auf und forderte ihn auf, ihr Zimmer zu verlassen, was der Beschuldigte auch tat, ohne zuvor zu einem Samenerguss gekommen zu sein.