Er zog sich in der Folge seine Unterhose aus, umfasste die Privatklägerin mit einem Arm und berührte sie an deren Brüsten. Obwohl die Privatklägerin erklärte, dies nicht zu wollen, berührte er sie weiter an den Brüsten. Daraufhin berührte er ihre Vagina und führte einen Finger ein, obwohl die Privatklägerin den Beschuldigten mehrfach aufforderte, die Handlungen zu beenden («nein» bzw. «no», «stop-it»). Die Privatklägerin befand sich daraufhin in einer Art Schockstarre, setzte sich körperlich nicht zur Wehr und äusserte sich auch verbal nicht weiter.