Die Kammer geht insbesondere gestützt darauf sowie mangels anderweitiger Hinweise im Verhalten des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt von der Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. Es wird an dieser Stelle auf weitergehende Ausführungen diesbezüglich verzichtet und stattdessen auf die nachfolgende Beurteilung des Gutachtens bzw. der Einsicht- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung verwiesen (vgl. E. 21.2 hiernach). 13.3 Fazit Der vorgeworfene Analverkehr führt damit zum Schuldspruch wegen Schändung nach Art. 191 StGB.