_, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, pag. 402 ff.). Aus dem Ergänzungsgutachten geht hervor, dass sich der Beschuldigte am 5. Juni 2020 bereits in der Prodromalphase der sich später manifestierten schizophrenen Grunderkrankung befand, ohne dass sich für den Tatzeitpunkt jedoch genügend Beeinträchtigungen erkennen liessen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten hatten (pag. 427). Die Kammer geht insbesondere gestützt darauf sowie mangels anderweitiger Hinweise im Verhalten des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt von der Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus.