Der Beschuldigte handelte somit sowohl objektiv als auch subjektiv tatbestandsmässig. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte rund ein Jahr nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall mehrere Delikte in schuldunfähigem Zustand beging (amtliche Akten PEN 22 39, pag. 944 ff.). Im Auftrag der Staatsanwaltschaft (amtliche Akten PEN 22 39, pag.